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Reudnitz ist eines der ältesten Rittergüter im Lande der Reußen, bzw. der Vögte von Weida. Den historischen Verlauf und die Entwicklung in der Entstehung wollen wir nach umfangreichen Quellenstudium und nach Auswertung vorliegender Urkunden und Materialien als Zeittafel mit einigen ausführlichen Beschreibungen von einzelnen Epochen und der jeweiligen Herrschaften in einer Kurzform darstellen. Das als erste erwähnte Rittergeschlecht der Rudenitz wollen wir versuchen in einer Form darzustellen, welche der Zeit annähernd gerecht wird.

Den Ortsteil von Reudnitz “ Neudeck ( die Neideck ) “ wollen wir einer ausführlicheren Betrachtung unterziehen von den Anfängen bis zur Gegenwart.

Unter-Reudnitz

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Auffahrt Rittergut Unter-Reudnitz mit Brennerei

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Herrenhaus Rittergut Unter-Reudnitz

Die Zeittafel bzw. Beschreibung des Rittergutes Unter-Reudnitz erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Amtsgemeinde

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Hauptgebäude des Ortsteiles Burg

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Gasthof zum Goldenen Löwen

Reudnitzer Tropfhäusel von 1712

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Anno 1712

Hans Kaspar Trütschler war sein Großknecht siech geworden, deshalb war er auf Suche nach einen tüchtigen Ersatz. Sein Vetter Carl Erdmann von Commerstätt empfahl einen tüchtigen, kräftigen zu gebrauchenden Landmann mit 3 mitessern, für den entschied sich der Trütschler und baute auf seinem Hofe schnell ein kleines Tropfhäusel, wahrscheinlich zum späteren Verkauf. Der weitere Werdegang des Häusels und seiner Bewohner ist z.Z. im Dunkeln.

Anno 1797

Taucht das Tropfhäusel wieder auf, es war wegen einem Stallbau vom hiesigen Ritterguthe wieder Abgebaut worden und lag aufn Guthe.

Anno 1800

Folgender Gerichteintrag Meister Johann Michael Warneck alhier

Anno 1805

Mst. J.M. Warneck lag auf dem Sterbebett und bestellte das Gericht zu sich ins Haus, den Richter Johann Friedrich Bauers den Gerichtsschöppen Christian Heinrich Seifarts.
Es wurden umfangreiche Nachlasverträge geschrieben, besage des hiesigen Gerichtsbuches vom Jahr 1768 Fol 67 1800 in Lohn und Würdengereicht worden, mittels das von ihnen allerseits
Gräsondierten und sofort Gerichtswegen bestätigten Lehnträgers mit allen darauf Haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, Nutzungen und Beschwerungen, nahmendlich was letzteres betreffn.
Mit einem vollgangbarem Steuerschock, acht Pfennigen zu jedem Quatember, alljährlich einen Thaler Erbzinns halb. Zu Walburgis und halb zu Michaelis, acht Tage Handfrone alln Jahrn, namlich vier Tage Graben- und Getreidehauen und vier Tage Handarbeit, wann und wozu sie die Herrschaft verlange, dann wann die Besitzung an einem neuen Besitzer kömmt, 5 pro cent Lohngeld nach dem unsern Wart und Willen.

Abgelöst

Mit 1 sg.— Amts

Oder 25 sg,— Capital Diese Zahlungen sind ans Gericht zu zahlen

Pinther, Gericht

Das bedeutet, der Warnek war schon Besitzer, deshalb ist bisher kein Kauf-Kontrackt gefunden, er hat schon 1768 das Haus gekauft, ev bis 1797 bewohnt.
Warneck war in I. Ehe mit Marie Rosine Zahn verheiratet, welche verstarb.

Anno 1798

Das Haus wurde am jetzigen Standort wieder aufgebaut und wesentlich erweitert, das Strohdach wurde gegen ein Hartdach ersetzt und dem ältesten Sohn Johann Gottlieb Warnick die andere halbe Baustatt verkauft für Fünf und Siebzig Mfl.-,-, Reusik Curr, den Convenstions/thaler zu 23 gl. Gerechnet,/also dergestalt dass der Käufer und die Kaufsumme 13 Mfl. 3. gl. An seine Mstr. War-/Necks. 2. Tochter er-/ ster Ehe, / Johanne Friedericke Warneck wel-/che dieselbe in Gemäs-/heit seines Lehnbriefs/ bezahle.
24 Mfl. 18 gl.-. an Johann Jacob Wer/ner am Hardtberg/welche er dermselben schulde.
Seine schwerhörige Schwester, Hanna Sophin Harnackin, die lebenslängliche sowie Herberge im Hause gestattenund ihr nach der Mutter Tode jährlich 3. Virtel Greizer Maas Erdapfel verabreichen, auch seiner zweiten Schwester Christiane Caroline Warnikin und seinem Bruder Christian Fridrich Warnik, bei Kostfreieheiten und Dienstlosigkeiten den Aufenthalt 4 Wochenlang im Hause gestatten.
Standort Das Grundstück zur Erstellung des Hauses kaufte Warnick von der Gemeinde Reudnitz also dem damals schon bestehenden Amtsdorf. Der Preis ist z.Z. nicht bekannt.
Die Katasternummer 14 Parzellennummer 115, die spätere Hausnummer war die Nr. Werdauerstraße 20. Heutige Hausnummer Werdauerstraße 9.
Das Nachbarhaus ehemals Berthel jetzt Frenzel. Da es der Sohn war wurde Ihm gestattet den Hof zu überbauen, dass bedeutet, der Unterteil des Hauses gehört zur Hausnummer 9.

Anno 1863

Die Warniks Eltern waren in der Zwischenzeit verstorben, die Frau des Sohnes Meister Gottlieb Warneck welcher auch verstorben war erscheint am 23. Januar vor Fürstlichen Justizamt endesgesetzten Tages alhier. Frau Wilhelmine anderweit verehelichte Lindner vorher verwittbete Warnick geb. Becher, 43 Jahre alt, mit Ehemann Webermeister Christian Friedrich Lindner
In Reudnitz
Der aufgesetzte Erbvertrag enthält viele Vereinbarungen für das Erbe der Kinder und andere dingliche Verpflichtungen. Der Wert der Liegenschaft wird wie folgt dargestellt.
Dieses ehemännliche Imobiliarbesitzthum für auf
Güterzettel 14 als Paralleln 115 quat. 1 mit
3 ½ Q.-Ruthen Wohnhaus
1 ¾ Q- Ruthen Wohnhaus
4 ¾ Q- Ruthen Hofraum
17 QR 0 2 Ar 41 QM Sap.
Diese Aufstellung ist rechnerisch nicht nachzuvollziehen, steht aber in der Urkunde so.
Vorgezeichnet, wobei jedoch zu gedenken, dass das mit 1 ¾ QR aufgeführte Wohnhaus als anderseits dem Besitzer des Hauses Nr. 12 ( jetzt Scheffel ), die Grundfläche dagegen sonst dem Gottlieb Warnek,jetzt dessen Erben gehörig ist.
Der Kaufpreis 400 Rheinische Gulden oder 1200 Mark
Der Käufer: Webermeister Christian Friedrich Lindner von Gospersgrün, jedoch in Reudnitz förmlich aufgenommen, 48 Jahre alt.
Der Verkäuferin: Wilhelmine verehelichte Lindner mit Erben.
Unter Amtshand und Siegel wurde nachfolgender
Lehnbrief ausgefertigt
Fürstlich „ Reuß „ Haus Justizamt II daselbst
Siegel JS: Holstein

Anno 1880

Christian Friedrich Lindner kaufte vom Amtsdorf Reudnitz vertreten durch Fürstliches Amtsgericht alhier. Der Gutsbesitzer und Gemeindevorsteher Friedrich Ferdinand Reinhold und der Gemeinderatsvorsitzende Bäckermeister Carl Künzel ebendaher am 28.Februar 1880 ein Stück Land von der Gemeindeparzelle 143 mit der Nr. 143 a in der Größe von 49 qm. Dabei ist zu beachten, dass er seiner Nachbarin, der Frau Johanna Sophia verw. Opitz ( Heute M. Mittag ) ein überfahrrecht zur Flurparzelle 128 für alle Zeiten und allen Rechtsnachfolgern zusichert.
Der Kaufpreis nicht angegeben.
Die Abgaben und Lasten auf dem Haus:
10 Sgr. 3 pf. Halb Walp halb Mich. Erbzins
5 Sgr. 10 pf. Jährlicher Gemeindezins
3 MK Jahresrente für Lehngeldablösung lt.Dinter v. vom 30../5. 1874
Dieser Lehnbrief wurde den 8.Juni 1880 in Greiz Convermiert.
Fürstliches Amtsgericht
Abth. II für nichtstreitige Rechtssachen
Amtssiegel JS: Hirsch

Anno 1882

der nächste Eintrag zum Häusl erfolgte am 5. Dezember 1882, das

Haus wurde wieder verkauft mit nachfolgenden Lehnbrief.

Endesgesetzten Tages ist vor Fürstlichem Justizamt alhier erschienen

1. Webermeister jetzt Privatie Christian Friedrich Lindner zu Reudnitz
Verkäufer
Webermeister Karl Gotthilf Schürer
aus Schönfels bei Zwickau
Käufer
Mit folgendem Anbringen vor den Gericht erschienen

Herr Amtsrichter Trögel

Fürstliches Amtsgericht Greiz

Abtheilung II für nichtstreitige Rechtssachen

Herr Schürer hat sich als Mitglied der Gemeinde Schönfels legitimiert

und erklärt, dass er schon in den nächsten Tagen nach Reudnitz ziehen wolle.Es folgt eine Aufstellung von Plichten und Erklärungen.
Es wird eine einvernehmliche Erklärung aufgesetzt.
7. Dezember 1882 Webermeister Karl Gotthilf Schürer aus Schönfels erkauft das Kleinhaus sammt Zubehör von
Christian Friedrich Lindner für 2400 MK – is, vermögen gerichtlichen Kaufvertrages vom 5. Dezember 1882
Bl. 4 der Spezialseiten zu diesem Folium.
Abgaben und Lasten
3 MK jährliche Rente für abgelöstes Lehngeld an
Fürstliche Landrentenbank in Greiz
58 Silbergroschen jährlich Zins in die Gemeindekasse
Recognitionsschein

Unter Amtsgerichtshand und Siegel ausgefertigt wird

Greiz, den 14. Dezember 1882

Fürstliches Amtsgericht

Abtheilung II für nichtstreitige Rechtssachen

Amtssiegel Trögel Amtsrichter

Der C.F. Lindner verzog nach Dresden –Sachsen und trat ein erhebliches Erbe an.
Über den Hauskauf wurde ein Schuldschein ausgestellt mit Zahlungsfristen und den anfallenden Zinsen von 4% per anno.
Dieser Schuldschein wurde in 7 Rathen jeweils mit den entsprechenden Zinsen abgetragen.
Die letzte Rathe wurde am 31. August 1895 mit folgendem Text bezahlt.
300 Mark als Restforderung des H. Lindner auf den auf unterzeichneter hier
genanntn Obligatio oder Schuldschein habe ich denselben nebst fälligen Zinsen bezahlt bei meinem Besuch im Monat Februar 1893 Der Schuldschein ist, nachdem die Forderung beglichen von H. Lindner vernichtet worden, da derselbe eine Forderung nichtmehrzu halten hat.

Reudnitz, den 31. August 1895

K.G. Schürer

Anno 1871 Wurde dem Carl Gotthilf Schürer aus Schönfels verheiratet mit der

Johanna Wilhelmine Seifert aus Gottesgrün ein Sohn gebohren Nahmens

Paul Hermann Schürer, zu diesem Zeitpunkt wohnten sie noch in Schönfels.

Anno 1921 Der Materialwarenhändler Karl Gotthilf Schürer und sein Sohn schließen
Vor dem Thüringer Amtsgericht Greiz Abteilung für freiw. Gerichtsbarkeit
folgenden Kauvertrag ab,
Das Haus- und Gartengrundstück zu Reudnitz Haus Nr. 20 bestehend aus den Parzellen Nr. 115, 115a, ohne den Überbau, welcher dem Besitzern des Hausgrundstückes Nr. 19 gehört und Nr. 143a des Flurbuches für Reudnitz
Mit allen aufhaftenden Rechten und Lasten, Nutz- u. Beschwerungen.
Als baren Preis hat Käufer die Summe von
M 5500. – –
In Buchstaben: Fünftausendfünfhundert Mark an mich zu entrichten.
Unbeschadet dieser baren kaufsumme behalte ich mir vor auf meine
Lebenszeit die unentgeldliche
Herberge
Es folgt eine lange Liste von Leistungen die der Käufer unentgeldlich zu erbringen hat.
Der Warenschauer Paul Hermann Schürer von Reudnitz 49 Jahre alt verpflichtet sich die alles getreulich und gewissenhaft zu erfüllen.
gez. Karl Gotthilf Schürer
gez. Paul Hermann Schürer

Anno 1901

Der Warenschauer Paul Schürer heiratet am 19. Januar 1901 Ida Agnes Richter aus einer alteingesessenen Reudnitzer Familie. Der P. Schürer arbeitet als Warenschauer für verschiedene Firmen. Die I. A. Schürer betrieb ein Kolonialwarengeschäft im Hause Nr. 20. In der Ehe wurden zwei Mädchen und ein Junge geboren:
Paul Hermann Schürer starb 22.08.1945
Ida Agnes Schürer starb 23.03.1962

Anno 1940

Heiratete die Hildegard Schürer den Walter Alfred Bauer aus Greiz, aus der Ehe gingen 2 Kinder hervor Renate Bauer und Roland Bauer beide gingen in Reudnitz bis 1957 bzw. 1959 zur Schule

Anno 1950

Der Kolonialwarenladen wurde Anfang 1951 geschlossen und anschließend von der Firma Feustel zu Wohnzwecken umgebaut, die Bescheinigung des Kreisrates zur Schlussabnahme erfolgte am 13.09.1952.

Anno 1962

Das Haus erbten die beiden Frauen

Frieda Hahn geb. Schürer

Hildegard Bauer geb.Schürer

Der Sohn Paul Schürer ist am 19.12.1942 im Osten gefallen.

Anno 1973

Das Haus wurde von einer dürren Kiefer welche auf dem Grundstück der Frau Riemenschneider stand bedroht, es erfolgte ein Papierkrieg mit dem Ergebnis, dass der Finanzverwalter der Bürgerin Riemenschneider welche nicht mehr in der DDR wohnte am 17.9.1973 die Fällgenehmigung erteilte.
Die Auflagen waren, alle ev. anfallenden Kosten welche bei der Fällung der Kiefer auftreten können, hat die Antragstellerin Hildegard Bauer zu übernehmen.
Schluß 1986 Das Tropfhäusl wurde am 16. Juni 1986 von der Fam. Verkauft, da meine Mutter Hildegard Bauer die Bewirtschaftung aus gesundheitliche Gründen nicht mehr möglich war.
Der Erwerber war die Fam. Jürgen Walter selbiger hat das Haus zwischenzeitlich weiterverkauft.
Die Erwerber sind eine angaschierte Familie, sie haben das Haus wieder in einen sehr guten Zustand gebracht , von einem Tropfhäusel kann keine Rede mehr sein.
Die Aufstellung habe ich zum Gedenken an meine Mutter Hildegard Bauer gemacht, die das Haus sehr liebte und sich nur unter etwas Gesundheitsdruck trennen konnte.
Alle angeführten Urkunden und Schreiben befinden sich in meinem Besitz ,aber ungeachtet aller Bemühungen bin ich für alle sachlichen Anregungen und Richtigstellungen dankbar. 

Ausführung nach Textvorlage.

Anregungen an: r_p_b@web.de
PS. Die Familie Schürer lebt in der 18. Generation. Urkundliche Ersterwähnung 1436.
Ich wünsche dem Haus und seinen Besitzern alles Gute und Gottes Segen.

Magt Lina Weber

Schreiben an das Amtsdorf Reudnitz zwecks Erstattung von Behandlungskosten des Armenamtes Zwickau für die gebürtige Reudnitzerin Lina Werner. ( Originaltext )

 

 

An die Ortsbehörde in Reudnitz bei Greiz

 

An den verehrl. Gemeinde Vorstand zu Reudnitz

 

Für Unterhalt und Behandlung der bei dem Gutsbesitzer Herrn Erich Müller Schönbach befindet und wegen Erkrankung der Geschlechtsteile im Kreiskrankenhaus zu Zwickau untergebracht gewesenen Magt Lina Werner gebürtig aus Reudnitz bei Greiz Sind der unterzeichnenten Magt seitens des gedachten

Krankenaufenthaltes an Doktor u. Reichskosten

62 Tage a 80 pf - 60            M 50,20

an Verpflegungskosten

62 Tage a 60 pf                       37,20

zusammen   M 87,40  in Anrechnung gebracht worden da nach dem Gesetz für derartig Kranke die Krankenkassen nur für die Doktorkosten, in diesm Falle also für M 50,20 aufzukommen hat.

 

So bleiben zur Berichtigung noch 37,20 offen, für welche die Magt Werner, evant die Gemeinde Reudnitz, da die Werner daher gebürtig und die Eltern der oben Daselbst ihnen Unterstützung versichert haben, aufzukommen hat.

Der vorgenannt unterzeichnet Vorsitzende meint, daselbst den geehrten Gemeindevorstand von Reudnitz, dafür ermächtigt zu sein, dass Dieser Betrag de. M 37,20. dessen einstweilige Bezahlung an das Krankenhaus begleichen zu Zwickau.

Die Unterzeichnete Kasse verlegerweise übernommen hat, in möglichster Kürze an unserem Kassierer abgeführt wird.

 

Neumark /Sa.               Hochachtungsv.

am 2. Dez. 1890            der Vorsitzende

Bruno Rorba

Brunn

 

 

Rath der Stadt Leipzig

Armenamt,

am 9. Januar 1890

wird dies Sache beschlussgemäß

an die Ortsbehörde zu Reudnitz bei Greiz

abgegeben

 

Kindermord Sozialversagen Verantwortungslosigkeit

In unserer Gesellschaft hören und lesen wir immer wieder von Kindestötung, Vernachlässigung und Kinderfeindlichem Verhalten.

Die gesellschaftliche Würdigung und Bestrafung für die meisten Menschen ist nicht verständlich, aber den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen gestundet. Kindesmord ist eines der am meisten geächteten Verbrechen, deshalb auch in den vergangenen Epochen so grausam bestraft.

Dieses Verhalten gibt und gab es schon seid Menschengedenken, dabei legte die jeweilige Gesellschaft unterschiedliche Strafmuster zugrunde.

Im folgenden Beitrag möchten wir die Strafen unserer Ahnen einmal betrachten, selbige Beiträge sind ausgiebig erforscht und mit Urkunden und Acten zu belegen.

Wir schreiben das Jahr 1683 14. May, der Landrichter Ernst Gebhard allhier, zeigt in der Superintendur die Acta und das darin befindliche Gerichtsurteiles samt gnädigster Confirmation ( Bestätigung des Lehnherr, Herzog Moritz Wilhelm ) desselben vor, wie Maria, Hanß Grimms des jüngeren Eheweib, wegen eines Kindermordes, so sie nebst ihrem Mann begangen, förderlich solle nach den entsprechenden Strafmaß abgeurteilt werden.

Sie solle vom Leben zum Tod „ gesäckt und ersäuft“ werden und im Sack mit gesteckt werden ein Hund, Katze, Hahn statt des Affen und eine Schlange.

Die Exekution würde am nechstkommenden Freytag 18. May vollstreckt werden.

Der Landrichter suchet daher um Geistliche, die die arme Sünderin trösten möchten.

Georg Kober, Maria Grimms Vater, hält in der Superintendur an, dass seine Tochter möchte aufn Kirchhof begrabe werden, wollte nach seiner Armut der Kirchen was geben, ist mit dem Bürgermeister Johann Löscher communiert worden, der sagen lässt, wie er sich mit seinen Herrn vernommen, wären mit mir einstimmig. Georg Kobler will nach seiner Armut 2 Thaler geben. 17. May 1683

Am 18. May 1683 ist Maria Grimmig, nach Inhalt des Urthels, gesäckt und ersäuft worden.

Der Stadtdiakonus ( Geistliche ) und M. Will haben sie begleitet und getröstet. 4 Current – Knaben ( Chorknaben ) haben von der Fronfeste ( Gefängnis ) vorher biß auf den Markt, von dar biß zum Hinrichtungsort Buß- und Sterbelieder gesungen.

Und weil keine Träger zu bekommen, weder vim Ambt noch vom Rath, ist sie von Sergeanten und Henckern beym Siechhäuslein begraben worden.

Diese Morde von Frauen an Kindern und Familienangehörigen wurden von der Gesellschaft stark verurteilt, dass bedeutet, es fand sich kein Bürger zu Umgang mit der bestraften, nach dem Urteil wurden deshalb alle Handlungen von Amtspersonen ausgeführt. Bezeichnend für die Zeit ist, dass die Männer in der Regel nachgiebiger, also nicht so streng bestraft wurden. Das für die Menschen wichtigste Glaubensverständnis der Begleitung nach der Verurteilung bis zur Beerdigung wurde von der Kirche verwehrt, außer bei entsprechender gesellschaftlicher Stellung und entsprechender Geldzahlungen.

Das Urteil ist für uns hart und grausam , aber das Gerechtigkeitsverständnis war zu dieser Zeit anders ( noch vorhanden).

Zu der Hinrichtung (Tötungsart ) noch einige Bemerkungen, selbige resultiert aus Überlieferungen seit Menschengedenken und stammt aus dem Orient ( außer im byzantinischen Recht ), daher die beigabe von Affen und Schlange. Die Strafe des Säckens für den Verwandtenmord kommt schon im älteren römischen Rechte, nicht erst in den kodifizierten des Kaisers Justianus vor.

Selbst Cicero beschreibt das Säcken allerdings ohne auf Einzelheiten einzugehen.

Nach Römischen Rechte würde also in dem vorliegenden Falle die Grimm als Kindesmörderin, mit Ruten gepeitscht, in einen ledernen Sack zusammen mit einem Hund, einem Hahne, einer Schlange und einem Affen eingenäht und ertränkt worden sein.

In den Römischen Recht wurde das Urteil auch als Gottesurteil ausgelegt, entsprechend die Deliquentin in einen Fluß geschmissen und beim Überleben wurde die Freiheit gewährt ansonsten hat sich keiner der Beteiligten die Hände nach den Vorstellungen beschmutzt.

Dagegen ist die Strafe des Säckens in das deutsche Recht übergegangen. Ursprünglich ist nach deutscher Gewohnheit die Strafe für den Kindesmord ( Kindestötung nach dem Recht des ausgehenden 18 Jahrhundert ) das Lebendig begraben und Pfählen, dies Einzelheiten werden wir nicht wiedergeben.

Die peinliche Gerichtsordnung ( Carolina ) Kaiser Karls V. vom Jahr 1532 cap. 131 straft „ Weiber, die ihr Kind, das leben und gliedmaß empfangen hat ,“ vom Leben brachten, „mit Ertrenken“; wenn der Kindesmord aber überhand nahm, „ um mehr forcht willen“ mit Vergraben und Pfählen.

Im Sachsen wurde die Augustenischen Constitutionen vom Jahr 1572 zur Anwendung gebracht. Im vierten Teil derselben Cons. II wird nämlich für Mordfälle, von Eltern an Kindern verwirkt, und umgekehrt, folgendes vorgeschrieben: „ so soll der Thäter, (da die gelegenheit des Wassers deren Ort vorhanden) in einen Sack samt Katze, Hahnen, auch einer Schlangen gestecket, ins Wasser geworfen und ertränket werden.“ Fehlt es an Wasser hierzu, dann soll der Sünder mit dem Rade gerichtet werden.

Am 14. October 1744 wurde die Strafausführung im Churfürstlichen Mandat erneuert.

Aufgehoben wurde sie durch ein Churfürstliches Rescript vom

17. Juni 1761.

Die Beschreibung wurde aus dem Original übernommen, die Fachausdrücke im Original übernommen oder entsprechend der Vorgaben des William Fischer.

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