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Reudnitz ist eines der ältesten Rittergüter im Lande der Reußen, bzw. der Vögte von Weida. Den historischen Verlauf und die Entwicklung in der Entstehung wollen wir nach umfangreichen Quellenstudium und nach Auswertung vorliegender Urkunden und Materialien als Zeittafel mit einigen ausführlichen Beschreibungen von einzelnen Epochen und der jeweiligen Herrschaften in einer Kurzform darstellen. Das als erste erwähnte Rittergeschlecht der Rudenitz wollen wir versuchen in einer Form darzustellen, welche der Zeit annähernd gerecht wird.

Den Ortsteil von Reudnitz “ Neudeck ( die Neideck ) “ wollen wir einer ausführlicheren Betrachtung unterziehen von den Anfängen bis zur Gegenwart.

Kindermord Sozialversagen Verantwortungslosigkeit

In unserer Gesellschaft hören und lesen wir immer wieder von Kindestötung, Vernachlässigung und Kinderfeindlichem Verhalten.

Die gesellschaftliche Würdigung und Bestrafung für die meisten Menschen ist nicht verständlich, aber den jeweiligen gesellschaftlichen Verhältnissen gestundet. Kindesmord ist eines der am meisten geächteten Verbrechen, deshalb auch in den vergangenen Epochen so grausam bestraft.

Dieses Verhalten gibt und gab es schon seid Menschengedenken, dabei legte die jeweilige Gesellschaft unterschiedliche Strafmuster zugrunde.

Im folgenden Beitrag möchten wir die Strafen unserer Ahnen einmal betrachten, selbige Beiträge sind ausgiebig erforscht und mit Urkunden und Acten zu belegen.

Wir schreiben das Jahr 1683 14. May, der Landrichter Ernst Gebhard allhier, zeigt in der Superintendur die Acta und das darin befindliche Gerichtsurteiles samt gnädigster Confirmation ( Bestätigung des Lehnherr, Herzog Moritz Wilhelm ) desselben vor, wie Maria, Hanß Grimms des jüngeren Eheweib, wegen eines Kindermordes, so sie nebst ihrem Mann begangen, förderlich solle nach den entsprechenden Strafmaß abgeurteilt werden.

Sie solle vom Leben zum Tod „ gesäckt und ersäuft“ werden und im Sack mit gesteckt werden ein Hund, Katze, Hahn statt des Affen und eine Schlange.

Die Exekution würde am nechstkommenden Freytag 18. May vollstreckt werden.

Der Landrichter suchet daher um Geistliche, die die arme Sünderin trösten möchten.

Georg Kober, Maria Grimms Vater, hält in der Superintendur an, dass seine Tochter möchte aufn Kirchhof begrabe werden, wollte nach seiner Armut der Kirchen was geben, ist mit dem Bürgermeister Johann Löscher communiert worden, der sagen lässt, wie er sich mit seinen Herrn vernommen, wären mit mir einstimmig. Georg Kobler will nach seiner Armut 2 Thaler geben. 17. May 1683

Am 18. May 1683 ist Maria Grimmig, nach Inhalt des Urthels, gesäckt und ersäuft worden.

Der Stadtdiakonus ( Geistliche ) und M. Will haben sie begleitet und getröstet. 4 Current – Knaben ( Chorknaben ) haben von der Fronfeste ( Gefängnis ) vorher biß auf den Markt, von dar biß zum Hinrichtungsort Buß- und Sterbelieder gesungen.

Und weil keine Träger zu bekommen, weder vim Ambt noch vom Rath, ist sie von Sergeanten und Henckern beym Siechhäuslein begraben worden.

Diese Morde von Frauen an Kindern und Familienangehörigen wurden von der Gesellschaft stark verurteilt, dass bedeutet, es fand sich kein Bürger zu Umgang mit der bestraften, nach dem Urteil wurden deshalb alle Handlungen von Amtspersonen ausgeführt. Bezeichnend für die Zeit ist, dass die Männer in der Regel nachgiebiger, also nicht so streng bestraft wurden. Das für die Menschen wichtigste Glaubensverständnis der Begleitung nach der Verurteilung bis zur Beerdigung wurde von der Kirche verwehrt, außer bei entsprechender gesellschaftlicher Stellung und entsprechender Geldzahlungen.

Das Urteil ist für uns hart und grausam , aber das Gerechtigkeitsverständnis war zu dieser Zeit anders ( noch vorhanden).

Zu der Hinrichtung (Tötungsart ) noch einige Bemerkungen, selbige resultiert aus Überlieferungen seit Menschengedenken und stammt aus dem Orient ( außer im byzantinischen Recht ), daher die beigabe von Affen und Schlange. Die Strafe des Säckens für den Verwandtenmord kommt schon im älteren römischen Rechte, nicht erst in den kodifizierten des Kaisers Justianus vor.

Selbst Cicero beschreibt das Säcken allerdings ohne auf Einzelheiten einzugehen.

Nach Römischen Rechte würde also in dem vorliegenden Falle die Grimm als Kindesmörderin, mit Ruten gepeitscht, in einen ledernen Sack zusammen mit einem Hund, einem Hahne, einer Schlange und einem Affen eingenäht und ertränkt worden sein.

In den Römischen Recht wurde das Urteil auch als Gottesurteil ausgelegt, entsprechend die Deliquentin in einen Fluß geschmissen und beim Überleben wurde die Freiheit gewährt ansonsten hat sich keiner der Beteiligten die Hände nach den Vorstellungen beschmutzt.

Dagegen ist die Strafe des Säckens in das deutsche Recht übergegangen. Ursprünglich ist nach deutscher Gewohnheit die Strafe für den Kindesmord ( Kindestötung nach dem Recht des ausgehenden 18 Jahrhundert ) das Lebendig begraben und Pfählen, dies Einzelheiten werden wir nicht wiedergeben.

Die peinliche Gerichtsordnung ( Carolina ) Kaiser Karls V. vom Jahr 1532 cap. 131 straft „ Weiber, die ihr Kind, das leben und gliedmaß empfangen hat ,“ vom Leben brachten, „mit Ertrenken“; wenn der Kindesmord aber überhand nahm, „ um mehr forcht willen“ mit Vergraben und Pfählen.

Im Sachsen wurde die Augustenischen Constitutionen vom Jahr 1572 zur Anwendung gebracht. Im vierten Teil derselben Cons. II wird nämlich für Mordfälle, von Eltern an Kindern verwirkt, und umgekehrt, folgendes vorgeschrieben: „ so soll der Thäter, (da die gelegenheit des Wassers deren Ort vorhanden) in einen Sack samt Katze, Hahnen, auch einer Schlangen gestecket, ins Wasser geworfen und ertränket werden.“ Fehlt es an Wasser hierzu, dann soll der Sünder mit dem Rade gerichtet werden.

Am 14. October 1744 wurde die Strafausführung im Churfürstlichen Mandat erneuert.

Aufgehoben wurde sie durch ein Churfürstliches Rescript vom

17. Juni 1761.

Die Beschreibung wurde aus dem Original übernommen, die Fachausdrücke im Original übernommen oder entsprechend der Vorgaben des William Fischer.

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